Übersicht zu den Maßnahmen im Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums der EU-Kommission

Mit dem Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, der am 8. März 2018 veröffentlicht wurde, verfolgt die EU-Kommission drei zentrale Ziele: 

  1. Die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
  2. Finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, zu bewältigen;
  3. Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit zu fördern

Hierzu schlägt sie folgende zehn Maßnahmen vor (teilweise gekürzt):

Maßnahme 1: Ein EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

  • Die EU-Kommission wird einen Gesetzesvorschlag zur schrittweisen Entwicklung des Klassifikationssystems einbringen, das die Basis für andere Aktivitäten, etwa Standards und Siegel, bilden soll (Q2 2018).
  • Die EU-Kommission wird ein Fachkomitee zum Thema nachhaltiges Finanzwesen einsetzen. Diese Gruppe soll auf Basis einer breiten Konsultation eine erste Taxonomie mit einem besonderen Fokus auf die Eindämmung des Klimawandels vorlegen (Q1 2019) und in einem nächsten Schritt eine zur Anpassung an den Klimawandel und anderen Umweltaktivitäten (Q2 2019). 

Maßnahme 2: Standards und Siegel für umweltfreundliche Finanzprodukte

  • Das Fachkomitee zum Thema nachhaltiges Finanzwesen soll einen Bericht zu einem Green Bond-Standard vorlegen (Q2 2019). Zu diesem Thema soll es auch eine Konsultation geben.
  • Im Rahmen der Prospektverordnung wird die EU-Kommission festlegen, welchen Inhalt der Prospekt für Emissionen grüner Anleihen aufweisen muss, um potenziellen Anlegern zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen (Q2 2019).
  • Die EU-Kommission wird untersuchen, inwieweit der Rechtsrahmen des EU-Umweltzeichens für bestimmte Finanzprodukte genutzt und nach Verabschiedung der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie angewendet werden kann.

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Die EU-Kommission wird weitere Maßnahmen ergreifen, um die Instrumente zur Förderung nachhaltiger Investitionen in der EU und in Partnerländern effizienter und wirksamer zu gestalten.

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

  • Die EU-Kommission wird MiFID II und die IDD (Insurance Distribution Directive) ändern, um sicherzustellen, dass im Rahmen der Eignungsbeurteilung Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt werden (Q2 2018).
  • Basierend darauf wird die EU-Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auffordern, in ihre Leitlinien zur Eignungsbeurteilung Bestimmungen zu Nachhaltigkeitspräferenzen aufzunehmen (Q4 2018).

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

  • Die Europäische Kommission beabsichtigt
    • im Rahmen der Benchmark-Verordnung delegierte Rechtsakte zur Transparenz der Methoden und Merkmale von Benchmarks zu erlassen, damit die Nutzer die Qualität der Nachhaltigkeitsbenchmarks besser beurteilen können (Q2 2018); 
    • eine Initiative für harmonisierte Benchmarks mit Emittenten mit niedriger CO2-Bilanz vorzuschlagen (Q2 2018). 
  • Das Fachkomitee zum Thema nachhaltiges Finanzwesen wird einen Bericht über die Gestaltung und Methodik der Low-Carbon-Benchmarks veröffentlichen (Q2 2019). 

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

  • Die EU-Kommission wird Kontakt zu allen betroffenen Interessenträgern aufnehmen, um die Vorteile einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen zu prüfen, die dazu führen soll, dass diese Nachhaltigkeitsfaktoren ausdrücklich so in ihre Bewertungen einfließen lassen müssen, dass der Marktzugang für kleinere Akteure erhalten bleibt. (Start: Q2 2018). Die Kommission wird über Fortschritte in diesem Bereich berichten (Q3 2019).
  • Die EU Kommission fordert die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) dazu auf
    • die derzeitige Praxis auf dem Ratingmarkt zu bewerten und dabei zu analysieren, in welchem Maße umweltbezogene, soziale und governance-bezogene Erwägungen berücksichtigt werden (Q2 2019).
    • Ökologische und soziale Nachhaltigkeitsinformationen in ihre Richtlinien zur Offenlegung für Kredit-Rating-Agenturen zu integrieren (Q2 2019).
  • Die EU wird eine umfassende Studie zu Nachhaltigkeits-Ratings und -analysen durchführen (Q2 2019).

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter 

Die EU-Kommission wird einen Gesetzesvorschlag vorlegen mit dem Ziel, die Pflichten von institutionellen Investoren und Vermögensverwaltern mit Blick auf Nachhaltigkeit zu klären. Der Vorschlag zielt darauf ab, institutionelle Anleger und Vermögensverwalter ausdrücklich anzuhalten, Nachhaltigkeitsaspekte in den Entscheidungsprozess für Investitionen einzubeziehen dies transparent zu machen (Q2 2018). 

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften 

  • Die EU-Kommission wird die Machbarkeit der Integration von Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel und anderen Umwelt-Faktoren in die Risiko-Management-Strategien der Institute untersuchen sowie die mögliche Anpassung von Eigenkapitalforderungen für Banken als Teil der Eigenkapitalrichtline. 
  • Die EU-Kommission wird den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) auffordern, eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Aufsichtsvorschriften für Versicherungsgesellschaften auf nachhaltige Investitionen abzugeben. Hierbei soll ein besonderer Fokus auf der Eindämmung des Klimawandels liegen (Q3 2018). Die Kommission wird diese Stellungnahme in dem Bericht berücksichtigen, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Richtlinie Solvabilität II bis zum 1. Januar 2021 vorzulegen ist.

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung 

  • Die EU-Kommission wird eine Eignungsprüfung der EU-Gesetzgebung zur Berichterstattung von Unternehmen durchführen, die auch die Richtlinie zur nichtfinanziellen Informationen beinhalten wird. Hierzu wird es auch eine Konsultation geben (Q1 2018). Die Erkenntnisse aus dieser Eignungsprüfung sollen veröffentlicht und Grundlage für etwaige künftige regulatorische Vorschläge sein (Q2 2019). 
  • Die EU-Kommission wird ihre Leitlinien zu nichtfinanziellen Informationen überarbeiten. Hierbei soll es zunächst insbesondere um klimarelevante Informationen in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosure (TCFD) gehen (Q2 2019).
  • Als Teil der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) soll ein European Corporate Reporting Lab eingerichtet werden, um Innovationen und die Entwicklung bewährter Verfahren für die Berichterstattung von Unternehmen, etwa Umweltbilanzierung, zu fördern (Q3 2018).
  • Was die Offenlegung durch Vermögensverwalter und institutionelle Anleger angeht, so werden sie im Rahmen des Gesetzesvorschlags der Kommission in Maßnahme 7 aufgefordert, anzugeben, wie sie Nachhaltigkeitsfaktoren in ihrer Strategie und in ihren Investitionsentscheidungen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf ihre Exposition gegenüber klimawandelbedingten Risiken.
  • Die EU-Kommission wird EFRAG gegebenenfalls auffordern, die Wirkung der neuen bzw. überarbeiteten International Financial Reporting Standards (IFRSs) auf nachhaltige Investments zu bewerten. Dies wird die EU-Kommission in ihrem Bericht zur Wirkung von IFRS 9 auf langfristige Investments berücksichtigen (Q4 2018).
  • Im Rahmen der Eignungsprüfung der EU-Gesetzgebung über die Berichterstattung von Unternehmen wird die Kommission auch einschlägige Aspekte der International Financial Reporting Standards (IFRSs) bewerten, etwa mit Blick auf Hindernisse für langfristige Investitionsziele. 

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten 

Die EU-Kommission wird Folgendes prüfen:

  • ob die Leitungsgremien der Unternehmen möglicherweise verpflichtet werden müssen, eine Nachhaltigkeitsstrategie einschließlich angemessener Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette sowie messbarer Nachhaltigkeitsziele auszuarbeiten und zu veröffentlichen (Q2 2019).
  • ob die Vorschriften, nach denen die Führungspersonen im langfristigen Interesse des Unternehmens vorgehen sollten, präzisiert werden müssen (Q2 2019).
  • Die EU-Kommission fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden auf, Nachweise für einen unangemessenen kurzfristigen Druck der Kapitalmärkte auf Unternehmen zusammenzutragen und gegebenenfalls weitere Schritte auf der Grundlage solcher Nachweise in Betracht zu ziehen (Q1 2019). 

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