Stellungnahme zum EU Vorschlag über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

Die verpflichtende Auskunftserteilung zur Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei Anlageprodukten: Gut, wenn man es richtig macht.

CRIC begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte als einen ersten wichtigen Schritt. - Von einer fundierten Berichtspflicht über nicht-finanzielle Kriterien ist dieser Verordnungsentwurf jedoch noch ein Stück weit entfernt.

Der Verordnungsvorschlag (COM(2012)352/3) vom 3. Juli 2012 sieht eine Berichtspflicht für Finanzprodukte in Hinblick auf deren Berücksichtigung der Kriterien Umwelt, Soziales und Gute Unternehmensführung (engl. ESG) vor. Dieser Vorschlag ist ein wichtiger Schritt bei der Entwicklung eines nachhaltigen Finanzmarktes in Europa.

Der Verordnungsvorschlag bezieht sich auf sogenannte „Basisinformationsblätter für Anlageprodukte“ und  steht im Kontext einer breiter angelegten EU-Strategie. Deren Ziel ist einerseits eine Verbesserung der Transparenz auf dem Anlagemarkt für Kleinanleger und andererseits eine Steigerung der Effizienz der Kapitalmärkte. Letztlich zielt der Verordnungsvorschlag darauf ab, das Vertrauen der Privatinvestoren in den Europäischen Finanzmarkt wieder herzustellen. Der Verordnungsentwurf bezieht sich ausschließlich auf sogenannte „ummantelte“ Produkte. Produkte mit festen Zinssätzen für die gesamte Laufzeit sowie reine Aktien oder Anleihen sind hier beispielsweise ausgenommen.  

Erfreulich: Erstmals eine Berichtspflicht für nicht-finanzielle Aspekte bei Anlageprodukten

Die geplante Verordnung sieht gemeinsame Standards für die Abfassung sogenannter Basisinformationsblätter vor. Diese sollen beim Verkauf von Finanzprodukten an Kleinanleger als grundlegende Information dienen und durch die Vereinheitlichung die verschiedenen Produkte miteinander vergleichbar machen. Positiv hervorzuheben ist hierbei, dass auf diese Weise für unterschiedliche Anlageprodukte auf EU-Ebene einheitliche Transparenzregeln geschaffen werden und das erstmals auch über nichtfinanzielle Aspekte von Anlageprodukten  berichtet werden muss.

Kritik: Vage Vorgaben und wenig Raum für inhaltliche Differenzierung

Dass sich die Berichtspflicht jedoch lediglich auf „angestrebte“ Ergebnisse in den Bereichen Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung beschränkt und zudem die inhaltliche Reduzierung aller im Informationsblatt veröffentlichten Informationen auf ein Minimum vorsieht, zeigt, dass dieser Verordnungsentwurf nur ein erster Schritt sein kann. Einerseits ist das bloße „Anstreben“ von Ergebnissen in ESG-Bereichen aus der Sicht von ethisch und nachhaltig orientierten Investorinnen und Investoren keine ausreichend Zielformulierung. Hier bedarf es einer Präzisierung der Kriterien und Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung von ESG-Ergebnissen. Andererseits trägt die geforderte inhaltliche Reduzierung der veröffentlichten Informationen auf ein Minimum zwar der Sorge Rechnung, dass zu ausführliche Informationen einen Grad an Komplexität erreichen können, der wiederum dazu führen kann, dass sie einer einfachen und verständlichen Auskunft über die Ausgestaltung von Anlageprodukten zuwider laufen. Für eine Berichtspflicht für nicht-finanzielle Kriterien ergibt sich hier allerdings die Schwierigkeit, dass es auf diese Weise kaum möglich ist, dem Anleger inhaltlich relevante Informationen vermitteln zu können.

Fazit: Begrüßenswerter Vorstoß mit viel Verbesserungsbedarf

Insgesamt ist der Passus über die nicht-finanzielle Berichtspflicht zwar begrüßenswert, aber zu vage formuliert und lässt befürchten, dass es nahezu jedem Anbieter von Anlageprodukten möglich sein dürfte, mit einer ebenso vagen Auskunftserteilung diesen Passus abzudecken. Der von einer Berichtspflicht erhoffte Effekt, dass die Anbieter sich mit dem Thema Nachhaltigkeit auseinandersetzen müssen, dürfte hier dementsprechend nur bedingt zutreffen. Gefordert ist nun die EU-Kommission, die mit der konkreten Ausgestaltung der Basisinformationsblätter beauftragt worden ist.

Download: Verordnungsvorschlag.pdf

Eine ausführlichere Stellungnahme aus der Sicht ethisch und nachhaltig orientierter Investoren finden Sie hier: CRIC Stellungnahme.pdf

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Dr. Claudia Döpfner oder Dr. Klaus Gabriel von CRIC e.V.

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