Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten liegt vor

Bereits am 9. März 2019 war eine vorläufige Einigung  (nähere Infos auch hier) bekannt geworden – nun liegt die finale Fassung vor: Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 10. März 2021.

In der Verordnung geht es um „harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten“ (vgl. Artikel 1).

Die Verordnung sieht im Einzelnen unter anderem vor, dass

  • Finanzmarktteilnehmer Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen veröffentlichen (Artikel 3).
  • Finanzberater Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten veröffentlichen (Artikel 3).
  • Finanzmarkteilnehmer Informationen dazu veröffentlichen, wie sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Wenn sie diese nicht berücksichtigen, müssen dafür klare Gründe angegeben werden (Artikel 4). Dies Bestimmung gilt entsprechend für Finanzberater (ebenfalls Artikel 4).
  • Finanzmarktteilnehmer Transparenz darüber schaffen, wann ökologische oder soziale Merkmale erfüllt sind, wenn Finanzprodukte entsprechend beworben werden (Artikel 8).
  • Finanzmarktteilnehmer Transparenz darüber schaffen, wie ein Nachhaltigkeitsziel erreicht wird oder ein Index auf ein solches ausgerichtet ist, wenn mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt wird (Artikel 9).

Zur Umsetzung der Vorschriften werden die Aufsichtsbehörden jeweils noch technische Regulierungsstandards zu Inhalt, Methoden und Darstellung der jeweiligen Informationen ausarbeiten. 

Bis zum 30. Dezember 2022 soll eine Bewertung über die Anwendung dieser Verordnung vorgelegt werden, die unter anderem eruiert „ob das Funktionieren dieser Verordnung durch das Fehlen von Daten oder deren suboptimale Qualität behindert wird, einschließlich der Indikatoren zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Unternehmen, in die investiert wird“ (Artikel 19).

Da es sich um eine Verordnung handelt, ist sie verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Allerdings gibt es Punkte, deren Umsetzung den Mitgliedstaaten freigestellt wurde. So is es ihnen überlassen, die Verordnung ggf. auch auf die gesetzlichen Rentenversicherungssysteme anzuwenden (vgl. Erwägungsgrund 27).

Die Verordnung ist die Umsetzung einer der vier Regulierungentwürfe im Rahmen des EU-Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums, den die EU-Kommission 2018 vorgelegt hatte.

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