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Am 18. Dezember 2020 endete die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Konsultation zum delegierten Rechtsakt zu äußern, in dem die Kriterien für die Anwendung der EU-Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu den ersten beiden Umweltzielen geregelt sind. Diese so genannte Level 2-Regulierung spezifiziert, wie konkret die Taxonomie-Verordnung (Level 1-Regulierung) umzusetzen ist. Ihr kommt damit in der Praxis eine sehr große Bedeutung zu.

Nun ist es offiziell: Mit der Veröffentlichung der neuen Regulierungen für Klima-Benchmarks am 03. Dezember 2020 im EU Official Journal ist der Gesetzgebungsprozess hierzu abgeschlossen (Level-2-Anforderungen). Die „delegierte Verordnung (EU) 2020/1816 vom 17. März 2020 der Kommission“ trittt laut Artikel 4 am 23. Dezember 2020 in Kraft. Es handelt sich um eine Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und Rates hinsichtlich „der Erläuterung der Referenzwert-Erklärung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in den einzelnen Referenzwerten, die zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, berücksichtigt werden”.

Die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung, am 22. Juni 2020 im Amtsblatt der EU publiziert und seit dem 12. Juli 2020 in Kraft, nimmt immer konkretere Gestalt an. Am 20. November veröffentlichte die EU-Kommission basierend auf dem TEG-Abschlussbericht den Entwurf zu den technischen Screening-Kriterien für die ersten beiden Umweltziele des EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Rückmeldungen zum delegierten Rechtsakt sind bis zum 18. Dezember im Rahmen einer Konsultation möglich.

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